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Satzung des MGV Altheim e. V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen MGV 1863 Altheim e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dieburg eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 64839 Münster, Landkreis Darmstadt-Dieburg.
(3) Der Verein gehört zum Sängerkreis Dieburg und ist Mitglied des Hessischen Sängerbundes e.V. (HSB).

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges. Der Verein will damit zur Volksbildung beitragen. Zur Erreichung dieses Zieles hält er regelmäßig Singstunden ab, veranstaltet Konzerte sowie sonstige musikalische Veranstaltungen und stellt bei gegebenen Gelegenheiten sein Singen in den Dienst der Öffentlichkeit. Der MGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Konzerttätigkeit und sonstigen Veranstaltungen des Vereins werden nach dem Gemeinnützigkeitsprinzip durchgeführt. Sie werden zur Pflege des Chorgesangs, der Kulturpflege und der Volksbildung ausgeübt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Für seine Mitglieder im Kindes- und Jugendalter gilt der Verein als Organisation der Jugendpflege.
(4) Der Verein verhält sich parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert und auf elektronischem Wege verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Folgende Daten werden gespeichert und verarbeitet:
- Name, Vorname, Anschrift
- Geburtsdatum und –ort
- Geschlecht
- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse)
- für das Beitragswesen: Bankverbindung (IBAN, BIC)
- bei aktiven Mitgliedern und Funktionsträgern:
- Funktion im Verein
- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein
- Ehrungen.
(5) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt. Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 4 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Kreis-Chorverband Dieburg, den Hessischen Sängerbund und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.
(6) Die Meldung von Vereinsmitgliedern und personenbezogenen Daten derselben dürfen vom Verein zur Erfüllung seines Vereinszwecks an die Dachverbände weitergegeben werden, ebenso an die maßgeblichen Bankinstitute.
Der Verein veranlasst, dass die Verwendung durch das beauftragte Kreditinstitut ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt.
(7) Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.
(8) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft, Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede  natürliche oder juristische Person werden. Bedingung für die Aufnahme ist Anerkennung der Vereinssatzung und die Bereitwilligkeit, die Vereinsbeschlüsse auszuführen.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung hat er den Aufnahmeantrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Dem Aufnahmeantrag wird stattgegeben, wenn die in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mit-   glieder mit einfacher Mehrheit die Aufnahme des Mitgliedes beschließen.
(3) Bei Minderjährigen muss der Aufnahmeantrag die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter enthalten. Gleichzeitig sollen die gesetzlichen Vertreter erklären, dass sie der Mitwirkung der Minderjährigen an Vereinsveranstaltungen zustimmen, soweit dadurch gesetzliche Vorschriften zum Schutze der Jugend nicht verletzt werden.    
(4) Aktive Mitglieder sind zum regelmäßigen Besuch der Übungsstunden angehalten.
(5) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein und um das Chorwesen besondere Verdienste erworben hat. Weiteres regelt die Ehrenordnung des MGV.

$ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderhalbjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere, wenn er das Ansehen des Vereins schädigt, von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied unter Vorgabe einer angemessenen Frist die Gelegenheit zur Rechtfertigung  zu geben. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und  dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Der Vorstand kann in besonderen Fällen für einen begrenzten Zeitraum einen abweichenden Beitrag  festlegen, bzw. von der Erhebung von Beiträgen absehen.

§ 7 Verwendung der Mittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Davon abweichend ist der Vorstand berechtigt, sofern es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, bei Bedarf nach §3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitglieder oder für sich selbst zu beschließen.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein nichts aus dem Vereinsvermögen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer (-in)
d) dem/der  Rechner  (-in)
e) aus bis zu sieben Beisitzern, davon einer aus dem Kreis der fördernden Mitglieder.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB  besteht aus den im Absatz 1 unter a) bis d) bezeichneten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen, bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.  
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 
(6) Von der Mitgliederversammlung berufene Ehrenvorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem ersten Vorsitzenden
b) der/dem zweiten Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer (-in)
d) dem/der  Rechner  (-in)
e) aus bis zu sieben Beisitzern, davon einer aus dem Kreis der fördernden Mitglieder.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB  besteht aus den im Absatz 1 unter a) bis d) bezeichneten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter mindestens einer der beiden Vorsitzenden. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(3) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Amtsperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes, eines der übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des ausgeschiedenen, bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.  
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 
(6) Von der Mitgliederversammlung berufene Ehrenvorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt es, die Geschäfte des Vereins zu führen, die organisatorischen Angelegenheiten des Vereins zu regeln. Seine Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer, dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlungen vorzubereiten, eine Tagesordnung dazu aufzustellen und fristgerecht einzuberufen.
(3) Der Vorstand hat mindestens jährlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung über die Vereinsarbeit und die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu informieren. Dabei er statten der Vorsitzende und sein Stellvertreter einen Jahresbericht, der Rechner einen Finanzbericht und der Schriftführer einen Bericht über die Geschäfte des Vereins.
(4) Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan zu erstellen.
(5) Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen.
(6) Der Vorstand bestellt den bzw. die musikalischen Chorleiter nach Anhörung der Mitglieder des jeweiligen Chores.
(7) Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben und zur Umsetzung von Veranstaltungen und Vorhaben weitere Vereinsmitglieder beratend an Vorstandssitzungen teilnehmen lassen.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, möglichst bis zum         30.April des Kalenderjahres einzuberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Mitglieder-  versammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muss der Vorstand dem Antrag innerhalb von 3 Wochen entsprechen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch eine       Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münster mit Ortsteil Altheim unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen müssen sich durch eine vertretungsberechtigte Person vertreten lassen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der    erschienen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse werden mit einfacher  Mehrheit gefasst. Ausgenommen sind Beschlüsse zur Änderung der Vereinssatzung. Diese Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
(5) Jedem stimmberechtigten Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Die Anträge sollen mit schriftlicher Begründung versehen und spätestens 4 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung über die Dauer  des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem von der Versammlung  bestimmten Versammlungsleiter übertragen werden.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder oder einer der zur Wahl stehenden Kandidaten dies verlangt. Hat bei einer Wahl, kein Kandidat im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die höchsten gleichen Stimmzahlen erreicht haben.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen  Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Punkte zum Inhalt haben: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder oder eine Anwesenheitsliste und das Ergebnis und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen   soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt ausschließlich über
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes (erster und zweiter Vorsitzender, Schriftführer, Finanzbericht des Rechners)
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes
c) Entlastung des Vorstandes
d) die Wahl des Vorstandes
e) die Wahl von drei Rechnungsprüfern
f) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge
g) Ablehnung von Aufnahmeanträgen und den Ausschluss von Mitgliedern
h) Änderung der Satzung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
j) die Erledigung der gestellten Anträge
k) Beschlussfassung über Austritt aus dem Hessischen Sängerbund e.V. (HSB).      
l) die Auflösung des Vereins.
(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Nach Abschluss eines Geschäftsjahres werden die Buchungen und der Jahresabschluss des Vorstandes von mindestens zwei Kassenprüfern geprüft. Der Vorstand hat ihnen zu diesem Zweck Einblick in alle Unterlagen zu gewähren. Die Arbeit der Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege, der Buchungen und der Kasse, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und die Notwendigkeit vom Vorstand genehmigter Ausgaben.
(2) Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
(3) Die Kassenprüfer erstatten über das Ergebnis ihrer Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Nach Anhörung der Rechnungsprüfer beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 § 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck und mit einer Einladefrist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung mit einer  Mehrheit von drei Vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Liquidatoren hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Ortsteils Altheim zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die am 17.12.1976 beschlossene und am 7.12.1979 und 31.3.1982 geänderte Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.03.2010 zum 31.03.2010 außer Kraft gesetzt.  Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  19.03.2010  beschlossen. Sie ist am 1.4.2010 in Kraft getreten. In der Mitgliederversammlung am 7.11.2014 wurde eine Änderung im § 14, Abs. 2 beschlossen, die ab dem 8.11.2014 in Kraft tritt. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 23.11.2018 wurden folgende Satzungsänderungen beschlossen:  Neuer § 3 (Daten- schutz im Verein) und Änderungen in § 8 Abs. 1 und 2 (Der Vorstand), neu §9. Die Änderungen treten ab 1.12.2018 in Kraft.